(1) Ein Modul ist erfolgreich abgeschlossen, wenn alle Studienpunkte erbracht worden sind, d.h., wenn die erforderlichen Lehrveranstaltungsnachweise vorliegen und die Modulabschlussprüfung erfolgreich absolviert wurde (vgl. § 9 der Prüfungsordnung). Der Modulabschluss wird vom Prüfungsausschuss bescheinigt (vgl. § 16 der Prüfungsordnung).
(2) Aus den Modulabschlussbescheinigungen gehen die besuchten Veranstaltungen, die darin erbrachten Studienpunkte, Datum und Benotung der Modulabschlussprüfung hervor.