Humboldt-Universität zu Berlin - Sprach- und literaturwissenschaftliche Fakultät - Nordeuropa-Institut

Projekt Gemenskaper: Gemeinschaft aus dem Gleichgewicht


Die Ausweitung von Dienstpflichten im Nationalsozialismus

Die Vorstellung nationaler Gemeinschaft ist eine politische Utopie, die die Einbindung des Einzelnen in einen größeren gesellschaftlichen Zusammenhang beschreibt. Zwei Dimensionen sind für die Art dieser Einbindung zentral: Die Leistungen, die das Individuum in die Gemeinschaft einzubringen hat, und die gemeinschaftliche Solidarität, die es erwarten darf.1 Beim Anspruch auf Gemeinschaft geht es somit vor allem auch um die Frage, welche Möglichkeiten das Individuum einerseits und die Gesellschaft oder der Staat andererseits haben, einander gegenüber Rechte und Pflichten geltend zu machen. Die Art und Weise, wie dieser Unterbau der Gemeinschaft politisch und kulturell konstruiert wird, ist ein wichtiger Faktor für die konkrete Form, die eine Gemeinschaft annimmt.
Mit dem Verständnis des Staates als eines Sachwalters der Gemeinschaft werden dessen Rechte gegenüber dem Individuum und die Pflichten des Individuums dem Staat gegenüber zentrale Bestandteile einer empirischen Beschreibung der Konstruktion kollektiver Identitäten. Staatlich geförderte oder geforderte Dienste, die Bürgern als Gegenleistung für ihre Staatsbürgerschaft abverlangt werden, sind prototypische Beispiele solcher Verpflichtungen des Individuums auf die staatlich verfaßte Gemeinschaft. Unterschiedliche Gemeinschaftskonzeptionen schlagen sich vor allem auch in unterschiedlicher Art und Umfang der Heranziehung zu halbstaatlichen oder staatlichen Diensten nieder. Rechtliche Regelungen, die auf diese Weise Gemeinschaftsverhältnisse bestimmen, haben entscheidenden Anteil für die Herausbildung kollektiver Identitäten.2
Im folgenden wird die Rolle untersucht, die Wehrdienst, Arbeitsdienst, Dienstpflicht und andere staatlich eingeforderte oder geförderte Arbeitsleistungen, die dem gesellschaftlichen Ganzen verpflichtet waren, für die Konstruktion der nationalsozialistischen Volksgemeinschaft spielten. Dabei wird deutlich, daß gerade auch in diesem Bereich die expansive Dynamik vorherrschte, die Hans Mommsen auf den Begriff der "kumulativen Radikalisierung" gebracht hat.3
Das Prinzip des Dienstes griff in der nationalsozialistischen Politik im Laufe der Zeit immer mehr um sich. Im Verhältnis von Staat und Individuum wurde kein angemessenes Verhältnis von Rechten und Pflichten gesucht und gefunden, das eine stabile Gemeinschaft hätte begründen können.

Überblick

Es lassen sich für das nationalsozialistische Deutschland grob gesagt drei Stufen der Expansion des Dienstprinzips unterscheiden:
Die Stufe der freiwilligen Dienste begann als Arbeitsmarktprogramm schon in der Weimarer Republik. Mit der Machtübernahme der Nationalsozialisten kam es zu einer stärkeren ideologischen Aufladung dieser Maßnahmen und es wurde begonnen, Druck auf den Beitritt auszuüben. Hier sind vor allem der Freiwillige Arbeitsdienst und das Landhilfe-Programm zu nennen.
Die zweite Stufe ab 1935 war die Stufe der allgemeinen Pflichtdienste, die nicht mehr arbeitsmarktpolitisch motiviert waren. Zunächst wurden für Männer 1935 die Wehrpflicht und die Reichsarbeitsdienstpflicht eingeführt; 1938 wurde dann für Frauen das Pflichtjahr in Land- oder Hauswirtschaft und im darauffolgenden Jahr die Reichsarbeitsdienstpflicht vorgeschrieben. Die Arbeitsdienstpflicht für Frauen wurde später noch um die Kriegshilfsdienstpflicht ausgeweitet.
Die dritte Stufe, die 1938 begann, war die Stufe der individuellen Dienstpflicht. Hier wurden Einzelpersonen auf bestimmte Arbeitsplätze verpflichtet, meist innerhalb des regulären Arbeitsmarktes. Insbesondere sind hier die Dienstpflicht, der Notdienst und die Meldepflicht zu nennen.
Diese drei Stufen beschreiben den Ausweitungsprozeß im Rahmen der formalen Dienste selbst. Darüber hinaus gibt es eine doppelte Ausweitung nach außen. Zum einen wurde das Prinzip des Dienstes zunehmend zum Modell für die Arbeitsverhältnisse insgesamt. Terminologisch spiegelt sich das in der Verdrängung des Arbeitsmarktbegriffs durch die Bezeichnung "Arbeitseinsatz".4 Die Freizügigkeit der Arbeitskräfte wurde nach und nach eingeschränkt, ein Arbeitsbuch, das dem Wehrpaß nachempfunden war, wurde für Erwerbstätige verbindlich,5 und Arbeitsplatzwechsel waren seit 1939 grundsätzlich von der Zustimmung der Arbeitsämter abhängig.6 Ludwig Preller schreibt in einem Aufsatz aus dieser Zeit: "Es ist nicht ganz unrichtig gesehen, wenn die 'Kölnische Zeitung' (Nr.134/1939) meint, daß fast niemand mehr heute allein auf Grund seines Arbeits- oder Dienstvertrags in seinem Arbeitsverhältnis steht, sondern zugleich, weil er vom Arbeitsamt in diesem Verhältnis belassen werde."7
Zum anderen wurden mehr und mehr Ausländer zur Arbeit in das Deutsche Reich geholt. Die Zwangsarbeit der Ausländer ermöglichte es, bei der Dienstverpflichtung gegenüber der eigenen Bevölkerung einen letztlich noch gemäßigten Umfang zu wahren.
Für die Durchsetzung und Ausweitung des Dienstprinzips lassen sich ideologische und pragmatische Gründe ausmachen. Der ideologische Grund ist die Affinität der nationalsozialistischen Ideologie zum Prinzip des Dienstes. Dieser läßt sich als Pflichterfüllung und Opfergabe für die Volksgemeinschaft glorifizieren, als Verwirklichung des militärischen Führerprinzips und als Instrument zur Durchführung staatlicher Zwecke. Zur Neuorientierung der Arbeitswissenschaft im Nationalsozialismus heißt es so in einem Aufsatz, Arbeit sei nach dem Umbruch im Jahre zuvor "zur nationalen, zur völkischen Pflicht" geworden. Und weiter: "Damit ist der Blickwinkel der arbeitswissenschaftlichen Forschung völlig verschoben. Der Dienstgedanke der Arbeit steht im Vordergrund. Die Problemstellung lautet nicht mehr: wie kann die Arbeit für den einzelnen Arbeiter fruchtbar gemacht oder erleichtert werden? Sie lautet primär: Wie ist es möglich, die Arbeit so zu gestalten, daß auch sie zur Wirkung der völkischen Gemeinschaft das Ihre beitragen kann?"8 Und der Arbeitsrechtler Wolfgang Siebert schreibt 1942: "Volksgemeinschaft als Grundlage und Mittelpunkt der Arbeit bedeutet zunächst, daß alle Arbeit auf das Wohl des Volkes gerichtet, Dienst in der Volksgemeinschaft sein muß."9 Damit läßt sich sowohl die Übertragung des Dienstprinzips auf die allgemeinen Arbeitsbeziehungen als auch die Ausweitung formaler Dienste rechtfertigen.
In pragmatischer Hinsicht beruht die zunehmende Ausbreitung des Dienstprinzips auf der notwendigen Kompensation der Nebenfolgen der nationalsozialistischen Rüstungs- und Kriegspolitik. Um die Aufrüstungs- und Autarkiepolitik finanzieren und durchführen zu können, mußten die wirtschaftlichen Mechanismen von Angebot und Nachfrage und freier Preis- und Lohnbildung außer Kraft gesetzt werden. Dadurch entstanden Verzerrungen in der Wirtschaft und auf dem Arbeitsmarkt, die die Ausweitung des Dienstprinzips notwendig machten, wenn der eingeschlagene Kurs beibehalten werden sollte. Abermals in den Worten von Wolfgang Siebert: "Die gewaltigen Anforderungen, die die Aufrüstung an die deutsche Wirtschaft stellte, konnten nur bewältigt werden, wenn die immer knapper werdenden Arbeitskräfte planmäßig verteilt und gelenkt wurden und wenn zugleich die unbedingte Festigkeit der Löhne und Preise gesichert wurde."10
Im folgenden werden die drei Stufen der Dienste im engeren Sinne skizziert.

Die Stufe der freiwilligen Dienste ab 1933

Der Freiwillige Arbeitsdienst wurde nach längeren Diskussionen über Arbeitsdienst und Arbeitsdienstpflicht 1931, also noch in der Weimarer Republik, eingeführt.11 Der Arbeitsdienst war eine besondere Maßnahme zur Bekämpfung von Jugendarbeitslosigkeit. Freie Träger, die entsprechende Maßnahmen durchführten, konnten Zuschüsse der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung erhalten. Es beteiligten sich vor allem Organisationen der politischen Rechten, aber auch kirchliche und später gewerkschaftliche Organisationen. Charakteristisch für den Arbeitsdienst waren sozialpädagogische Erziehungsziele, die Unterbringung in offenen oder geschlossenen Lagern und Beschäftigung im Bereich der Landschaftspflege und Erdbewegung, zum Beispiel bei Flußbegradigungen.12
Im Laufe des Jahres 1932 sprang die Zahl der Teilnehmer von 14 000 auf 240 000 in die Höhe und hielt 1933 in etwa dieses Niveau. Anschließend begann die Zahl der sogenannten Arbeitsmänner wieder langsam zu sinken. Den Frauenarbeitsdienst vertraten 1933 bis 1935 durchschnittlich etwa 10 000 sogenannte Arbeitsmaiden.13
In der NSDAP wurde die Forderung nach einer Arbeitsdienstpflicht seit 1928 vertreten. Seit 1932 verfügte sie über eigene Arbeitsdiensteinrichtungen. Mit Ausnahme des "Landesarbeitsdienstes" im nationalsozialistisch regierten Anhalt hatten die nationalsozialistischen Arbeitsdienstorganisationen aber keine größere Bedeutung. Nach der Machtübertragung wurden die Institutionen des Freiwilligen Arbeitsdienstes zwischen März und Juli 1933 vom "Beauftragte des Führers für den Arbeitsdienst der NSDAP", Konstantin Hierl, gleichgeschaltet. Der später unter der Bezeichnung "NS-Arbeitsdienst" firmierende Träger, der sich organisatorisch stark am Vorbild des Militärs orientierte, wurde damit zum alleinigen Veranstalter der Maßnahmen.14
Bereits am 1. Februar 1933 erklärte der gerade zum Reichskanzler ernannte Adolf Hitler in seinem "Aufruf an das deutsche Volk" die Arbeitsdienstpflicht neben der Siedlungspolitik zu einem "Grundpfeiler" des nationalen Regierungsprogramms.15 Am 1. Mai 1933 kündigte er die Einführung der Arbeitsdienstpflicht noch für 1933 an.16 Dazu kam es jedoch nicht. Im Juni 1933 wurde auf der Genfer Abrüstungskonferenz ein Verbot der Arbeitsdienstpflicht beschlossen, und darauf stellten die Nazis entsprechende Pläne vorerst zurück.17 Auch für den freiwilligen Arbeitsdienst begann nun eine Stagnationsperiode. Zum einen gab sich der Arbeitsdienst durch Mißwirtschaft und Korruption ständig Blößen, die ihn in finanzpolitischen Diskussionen in die Defensive brachten,18 zum anderen sank seine arbeitsmarktpolitische Bedeutung mit dem Erfolg der regulären Arbeitsbeschaffungspolitik.
Um so stärker rückte nun der Erziehungsgedanke im Arbeitsdienst in den Vordergrund. In einem Rundschreiben des Reichskommissars für den Arbeitsdienst vom Mai 1933, das offensichtlich unter dem Eindruck von Hitlers Rede zum 1. Mai steht, den die Nationalsozialisten zum (Feier-)"Tag der nationalen Arbeit" erhoben, heißt es:

Während früher der freiwillige Arbeitsdienst die Vermehrung der Arbeitsgelegenheiten schlechthin zum Ziele hatte, ist es eine der Hauptaufgaben des staatlichen Arbeitsdienstes, die Idee der Volksgemeinschaft dadurch zu verwirklichen, daß Angehörige aller Berufsschichten, Hand- und Geistesarbeiter, im gemeinsamen Dienst mit Hacke und Schaufel zusammengeführt werden.19

Und der Oberfeldmeister des Arbeitsdienstes Alfred Krüger schreibt zum Thema "Arbeitsdienst und neue Gesellschaftsordnung":

Weil der Arbeitsdienst tätlich die neue Gesinnung des Dienens an der Volksgemeinschaft durch die praktische Tat vorlebt, wird er der stärkste Faktor sein zur Schaffung der neuen deutschen Volksordnung, die deutsche Volksgemeinschaft heißt und die nur noch einen Wertmaßstab kennt: Den deutschen Arbeiter. Wer nicht arbeitet, gehört nicht zur deutschen Volksgemeinschaft. Der Begriff Arbeit und Arbeiter schließt den Nichtstuer aus.20

Im Rahmen des Landhilfe-Programms wurde die Einstellung zusätzlicher jugendlicher Arbeitskräfte in der Landwirtschaft subventioniert. Auch die Landhilfe hatte neben der arbeitsmarkt- und wirtschaftspolitischen eine pädagogische und ideologische Funktion. In dem Einführungserlaß vom 3.3.33 ist von der Notwendigkeit die Rede, "die arbeitslose Jugend in Stadt und Land wieder an die Scholle heranzuführen, um dadurch den Arbeitslosen nicht nur einen neuen Lebensinhalt zu geben, sondern insbesondere auch die Siedlungsfrage praktisch voranzubringen".21 An anderer Stelle wird als das "Endziel der Landhilfe, die Bindung des Landhelfers an Grund und Boden" bezeichnet, wo dieser "nach besten Kräften Dienst am Volke" leisten könne.22
Um diese Bindung zu erreichen, sollten die Landhelfer und Landhelferinnen in die bäuerliche Hausgemeinschaft aufgenommen und "Kameraden des Bauern und des Landarbeiters"23 werden. Da der Kontakt der städtischen Jugendlichen mit den landwirtschaftlichen Eigentümern in der Praxis jedoch häufig "psychologische Schwierigkeiten" aufwarf, wurden Außendienstmitarbeiter der Arbeitsämter als Vermittler eingesetzt. Auch die Eingliederung der Landhelfer in die jeweiligen Ortsgruppen der Hitlerjugend Anfang 1934 sollte neben der weltanschaulich-politischen Erfassung dazu dienen, den offensichtlichen Kulturschock zu mildern.24
Die Zahl der Landhelfer betrug im Jahresdurchschnitt 1933 bis 1935 jeweils etwas über 100 000 und sank 1936 stark ab, da das Programm zwar weitergeführt, aber mit wenigen Ausnahmen nicht mehr finanziell gefördert wurde. Nur &188; der Teilnehmer war weiblich,25 was auch an den Bedenken vieler Eltern lag, ihre Töchter in fremde und fern gelegene Haushalte zu geben. In einem Bericht an die Exil-SPD heißt es: "Man sagt humoristisch: Die Kinder der Landhilfemädchen haben auf jeder Hand einen Stempel. Links BdM: Bin da Mutti; rechts: NSV: Nun such Vati."26
Formal war die Landhilfe freiwillig, in der Praxis wurde aber erheblicher Druck oder sogar Zwang ausgeübt. Ein besonders drastischer, als verbürgt dargestellter Vorfall wird aus Berlin geschildert:

In einem Arbeitsamt im Berliner Osten haben sich etwa 200 Leute geweigert, zur Landhilfe zu gehen. Sie erhielten Freikarten für das Rose Theater. Als sie dort waren, wurden die Tore geschlossen und ihnen von der Bühne her erklärt, daß vor der Tür Lastkraftwagen stünden und sie eingeladen würden, sie zu besteigen. Sie hätten es selbst in der Hand, wohin diese Wagen fahren sollten. Es wären zwei Richtungen möglich: Konzentrationslager oder Landhilfe, sie hätten nur zu wählen.27

Auch die Durchführungsbestimmungen des Präsidenten der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung machen den Zwangscharakter des Landhilfe-Programms deutlich: "Der Grundsatz der Freiwilligkeit bei der Meldung als Landhelfer schließt es nicht aus, daß bei einem in jeder Hinsicht geeigneten Arbeitslosen aus einer unbegründeten Ablehnung einer angebotenen Helferstelle geschlossen werden muß, daß er der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung steht."28 Im Klartext heißt das: Wer eine Landhelferstelle ausschlägt ist nicht als Arbeitsloser, sondern als Arbeitsunwilliger zu behandeln und erhält keine Arbeitslosenunterstützung und keine weiteren Stellenangebote.
Eine neue Dimension des Zwangs wurde mit der "Anordnung über die Verteilung von Arbeitskräften" vom August 1934 erreicht.29 Aufgrund dieser Anordnung wurden binnen eines Jahres 130 000 Jugendliche aus ihren Arbeitsstellen entfernt und durch ältere Arbeitslose ersetzt. Fast alle betroffenen Jugendlichen wurden in den Arbeitsdienst oder in die Landhilfe gesteckt.30 Die Reichsleitung des Reichsarbeitsdienstes bezeichnete den Arbeitsplatztausch folgerichtig als einen bedeutungsvollen Schritt zur Einführung der Arbeitsdienstpflicht.31

Die Stufe der allgemeinen Pflichtdienste ab 1935

Mit dem "Gesetz für den Aufbau der Wehrmacht" und dem "Wehrgesetz" wurde im Frühjahr 1935 der Versailler Vertrag gebrochen und die allgemeine männliche Wehrpflicht als ein zunächst zwölfmonatiger, schon bald auf 24 Monate verlängerter "Ehrendienst am Deutschen Volke" eingeführt.32 Eine Voraussetzung für den aktiven Wehrdienst war die Erfüllung der Arbeitsdienstpflicht, die wenig später gesetzlich verankert wurde. Darüber hinaus wurde bestimmt, daß im Kriegsfalle "jeder deutsche Mann und jede deutsche Frau zur Dienstleistung für das Vaterland verpflichtet" sei. Für den Bereich des Luftschutzes wurde kurz darauf eine Dienstpflicht bereits für die Friedenszeit eingeführt. Alle Deutschen wurden der Luftschutzpflicht unterworfen, die sich auf Dienst- und Sachleistungen sowie sonstige Handlungen, Duldungen und Unterlassungen erstreckte.33
Die sechsmonatige Arbeitsdienstpflicht wurde mit dem Reichsarbeitsdienstgesetz im Juni 1935 eingeführt. Dieser "Ehrendienst" sollte "die deutsche Jugend im Geiste des Nationalsozialismus zur Volksgemeinschaft und zur wahren Arbeitsauffassung, vor allem zur gebührenden Achtung der Handarbeit erziehen".34 Im Prinzip galt die Arbeitsdienstpflicht von Anfang an für beide Geschlechter, in der Praxis wurde zunächst aber nur der männliche Arbeitsdienst als Pflichtdienst aufgebaut. Die durchschnittliche Sollstärke des männlichen Reichsarbeitsdienstes wurde durch zwei Führererlasse in mehreren Schritten von 200 000 für das Jahr 1935/36 auf 300 000 für das Jahr 1938/39 erhöht.35 Bei zwei sechsmonatigen Durchgängen lagen diese Zahlen über den Stärken der betroffenen Jahrgänge.36
Der Arbeitsdienst wurde vor allem für Aufgaben verwendet, die zur sogenannten "Brotfreiheit" Deutschlands, also zur Autarkie beitragen sollten. Da der Arbeitsdienst nicht mit bezahlter Lohnarbeit in Konkurrenz treten sollte,37 wurde er für Arbeiten verwendet, deren ökonomischer Nutzen nicht unmittelbar gegeben, wohl auch häufig fragwürdig war &173; zumindest mit den Mitteln des Arbeitsdienstes, der über wenig mehr als die Muskelkraft seiner Mitglieder verfügte. Großprojekte waren die Trockenlegung von 200 000 ha Moor im Emsland38 und die Eindeichung und Landgewinnung an der schleswig-holsteinischen Nordseeküste. An die Stelle der Siedlungsvorbereitung traten später die Erntehilfe,39 die Mithilfe am Bau des Westwalls und mit Kriegsbeginn Arbeiten für militärische Zwecke wie die Wiederherstellung von zerstörten Straßen und Brük-ken oder der Bau von Flughäfen.40
Die Arbeitsdienstler hatten eine "erdbraune" Uniform zu tragen, die sogenannte "Tracht des Arbeitsdienstes". Zum Grundprogramm der militärischen Vorschulerziehung des Arbeitsdienstes gehörte das Exerzieren, zum Beispiel durch "Griffe-Klopfen am Spaten"41. In diesem Sinne bezeichnete Adolf Hitler den Spaten auf dem "Parteitag der Arbeit" 1937 als "das Gewehr des Friedens", mit dem Generationen anträten "zum Dienst an unserer Gemeinschaft und damit an unserem Volk".42
Eingerahmt von zwei aufgerichteten Ähren, war der Spaten ein Symbol des Arbeitsdienstes, das zeitweise so glorifiziert wurde, daß in der nationalsozialistischen Presse von einer "neuen Spatendichtung" die Rede war.43
In einem Bericht an die Exil-SPD wird der Tagesablauf eines Arbeitslagers in Beiersfeld/Erzgebirge folgendermaßen geschildert:

4.45 Uhr Wecken, 4.50 Frühsport, 5.15 Waschen, Bettenbau, 5.30 Uhr Kaffetrinken, 5.50 Flaggenparade, 6 Uhr Abmarsch zur Baustelle. Anschließend Arbeit auf der Baustelle bis 14.30 Uhr, dazwischen Frühstückspause von 30 Minuten; 15 Uhr Mittagessen, 15.30 bis 18 Uhr Exerzieren (man nennt es Ordnungsdienst), 18.10 bis 18.45 Uhr Unterricht, 18.45 bis 19.15 Uhr Putz- und Flickstunde, 19.15 Uhr Appell, 19.30 Uhr Dienstausgabe, 19.45 Uhr Abendbrot, 20 bis 21.30 Uhr Feierabendgestaltung oder Singstunde, 20 Uhr Zapfenstreich. Der Tag ist also vollständig mit Dienst ausgefüllt. Es bleibt den durch übermäßige körperliche Anstrengung stumpfgemachten jungen Menschen zum Nachdenken, zu noch so schwachen Regungen geistigen Eigenlebens, weder Kraft noch Zeit. Der Lohn beträgt 25 Pfg. pro Tag. Dafür kann der Arbeitsdienstler sich nicht einmal ein Glas Bier leisten, denn er muß dafür mindestens 30 Pfg. bezahlen.44

Zur Erläuterung muß noch angemerkt werden, daß Feierabend in der obigen Aufzählung nicht mit Freizeit zu verwechseln ist. Auch im Feierabend mußte, wie es Reichsarbeitsdienstführer Hierl ausdrückte, "Linie liegen".45 Das Ziel der häufig als reine Schinderei empfundenen Arbeitsdienstzeit46 war es, "neuen Menschen den Durchbruch zu bahnen".47 Diese sollten den Dienst höher stellen als den Verdienst und die Losung verinnerlicht haben: "Unser Leben soll ein großer Arbeitsdienst für Deutschland sein!"48 Und mit dem Dienst am deutschen Volke, so lauteten die offiziellen Worte Hierls an Hitler auf dem Nürnberger Parteitag 1937, "wird uns unser Arbeitsdienst im tiefsten Sinne auch zum Gottesdienst".49
Noch bevor die Arbeitsdienstpflicht für Frauen umgesetzt wurde, ordnete Hermann Göring als Beauftragter für den Vierjahresplan ein landwirtschaftliches und hauswirtschaftliches Pflichtjahr an.50 Das Pflichtjahr war für ledige weibliche Arbeitskräfte unter 25 Jahren bestimmt, die neu ins Erwerbsleben eintreten wollten. Zunächst war das Pflichtjahr auf bestimmte Bereiche begrenzt, in denen ein "Überfluß an jungen Anwärterinnen" herrschte,51 und zwar auf Betriebe des Bekleidungsgewerbes, der Textilindustrie, der Tabakindustrie und auf den Bereich kaufmännischer oder Bürotätigkeiten.52 Es wurde dann aber bald auf jegliche Erwerbstätigkeit ausgeweitet.53 Ziel des Pflichtjahrs war zum einen, die von der Volksgemeinschaft benötigten Hausfrauen heranzuziehen54 und der weiblichen deutschen Jugend die Berufe nahezubringen, "die ihrer Wesensart angemessen sind".55 Zum anderen sollte der Arbeitskräftemangel in der Landwirtschaft und Hauswirtschaft, der auf unattraktiven Arbeitsbedingungen beruhte, behoben werden. Damit wurden die bestehenden Engpässe der Industrie allerdings noch verschärft. Die Arbeitsämter erhielten aus diesem Grunde einen weiten Ermessensspielraum, insbesondere für den Rüstungssektor Ausnahmen zuzulassen.56
Im Rahmen der angestrebten vollständigen Erfassung und Gewinnung der Jugend für den Nationalsozialismus wurde Anfang 1939 für die 10- bis 18jährigen die Jugenddienstpflicht in der Hitler-Jugend eingeführt. Auf Antrag konnten Jugendliche deutscher Staatsangehörigkeit, "bei denen beide Elternteile oder der Vater nach ihrem Volkstumsbekenntnis zur dänischen oder polnischen Volksgruppe gehören" von diesem "Ehrendienst am Deutschen Volke" ausgenommen werden.57
Eine Arbeitsdienstpflicht bestand seit Beginn des Nationalsozialismus bereits für Abiturienten und Abiturientinnen, die ein Studium aufnehmen wollten.58 Die allgemeine Arbeitsdienstpflicht für Frauen wurde vier Tage nach dem Beginn des Zweiten Weltkriegs verordnet. Die Sollstärke wurde zunächst auf 100 000 Arbeitsmaiden bei zwei sechsmonatigen Durchgängen festgelegt und später auf 130 000 erhöht.59 Etwa ein Viertel bis ein Drittel der betroffenen Jahrgänge wurde so zum weiblichen Arbeitsdienst eingezogen.60 Anders als beim Pflichtjahr, das nur für Berufseinsteigerinnen verbindlich war, wurden zum Reichsarbeitsdienst für die weibliche Jugend vor allem auch die sogenannten "Haustöchter" und "Drohnen" herangezogen.61 Der Arbeitsdienst konnte ebenso wie die Landhilfe und andere soziale Dienste auf das Pflichtjahr angerechnet werden.
Der weibliche Arbeitsdienst hat ursprünglich &173; wie es in der Zeitschrift NS-Sozialpolitik heißt &173;

unter einem Mangel an sinnentsprechenden Aufgaben gelitten. Man hatte sich in den meisten Fällen damit begnügen müssen, den weiblichen Arbeitsdienst als Wasch- und Flicklager an männliche Arbeitslager anzuschließen oder die weiblichen Arbeitsdienstwilligen hauswirtschaftlich in Lagern auszubilden, die nur für ihren eigenen Bedarf arbeiteten. Diese Einrichtung war für die Mädchen selbst sicher sehr wertvoll und begrüßenswert, aber es fehlte der unmittelbare Dienst am Volksganzen.62

Der Widerspruch zwischen der öffentlichen Volksgemeinschaftsideologie des Arbeitsdienstes einerseits und einem privat orientierten Ideal der "Mütterlichkeit" andererseits blieb für den weiblichen Arbeitsdienst weiterhin charakteristisch. Der weibliche Arbeitsdienst fand sein hauptsächliches Betätigungsfeld dann im individuellen Hilfsdienst für Siedlerinnen und Bauersfrauen, erst nach der geleisteten Arbeit trafen sich die Arbeitsmaiden im Lager.
An den weiblichen Arbeitsdienst wurde im Sommer 1941 ein sechsmonatiger "Kriegshilfsdienst" angehängt, der in Büros der Wehrmacht, bei Behörden, in Krankenhäusern, sozialen Einrichtungen und bei kinderreichen Familien abgeleistet werden konnte.63 Der Einsatz verschob sich allerdings schon bald in die Rüstungsindustrie. Der weibliche Arbeitsdienst selbst wurde ab 1943 zur Unterstützung der Luftwaffe herangezogen.64

Stufe der individuellen Dienstpflicht ab 1938

Schon im Sommer 1938 hatte mit der berüchtigten "Verordnung zur Sicherstellung des Kräftebedarfs für Aufgaben von besonderer staatspolitischer Bedeutung" (Kräftebedarfsverordnung) die Stufe individueller Dienstverpflichtung begonnen.65 Bei diesem Typ der Verpflichtung stand nicht so sehr der ideelle Wert der Volksgemeinschaft im Vordergrund, als vielmehr pragmatische Anforderungen des Staates. Der nationalsozialistische Staat wurde aber als der "Hort und Panzer" der Gemeinschaft verstanden.66 Durch die gesetzlich geregelte Einheit von Partei und Staat67 war nach der nationalsozialistischen Ideologie der Staat als ein Instrument des Volkes anzusehen. Staatliche Interessen wurden letztlich als in den Interessen der Volksgemeinschaft begründet verstanden, explizit gilt dies auch für die Dienstpflicht.68
Der akute Anlaß für die Dienstpflichtverordnung war der Bau des Westwalls, für den mehr als 400 000 Arbeitskräfte benötigt wurden. Auch für den Aufbau der Herrmann-Göring-Werke und für das Volkswagenwerk wurden Arbeitskräfte auf diesem Wege bereitgestellt. Deutsche Staatsangehörige konnten jetzt von den Arbeitsämtern &173; so heißt es im &167; 1 der Verordnung &173; "für eine begrenzte Zeit verpflichtet werden, auf einen ihnen zugewiesenen Arbeitsplatz Dienste zu leisten oder sich einer bestimmten beruflichen Ausbildung zu unterziehen". Es handelte sich bei den Verpflichteten meist um Berufstätige, die bei ihrer alten Arbeitsstelle beurlaubt werden mußten und in ein zweites privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis traten.
Im Frühjahr 1939 wurde die Dienstverpflichtung um eine zeitlich unbegrenzte Variante erweitert, bei der auch das alte Beschäftigungsverhältnis gelöst wurde.69 In den Jahren 1938 bis 1940 wurden insgesamt 1,75 Mio. Menschen dienstverpflichtet, allein in den ersten beiden Kriegswochen erhielten 500 000 den sogenannten "wirtschaftlichen Gestellungsbefehl".70 Vorrangige Zielgruppen der Dienstverpflichtung waren Ledige und Männer.
"Die Aufnahme dieser Verordnung war", wie der Sicherheitsdienst der SS vermeldet, "anfänglich nicht gut &173; es wurde ganz offen in der Bevölkerung von der Einführung der Zwangsarbeit im Dritten Reich gesprochen".71 Mit besseren Löhnen, organisierten Freizeitangeboten und Verbesserung der Unterkünfte wurde versucht, die Situation am Westwall zu entspannen. Die Dienstverpflichtung blieb jedoch bis zum Ende des Krieges eine unpopuläre Maßnahme.72
Insgesamt ist ein Bemühen erkennbar, das Instrument der Dienstverpflichtung behutsam anzuwenden.73 Dienstverpflichtungen standen auch in einem gewissen Gegensatz zur Familienpolitik der Nationalsozialisten und waren grundsätzlich mit Unzufriedenheit, Problemen und einem hohen Verwaltungsaufwand verbunden. Die Ziele, einerseits finanzielle Schlechterstellung von Dienstverpflichteten zu vermeiden, andererseits die Lohnstruktur am Dienstort nicht zu stören, waren nicht miteinander vereinbar. Dieses Dilemma kommt in einer Flut von Erlassen zum Thema Trennungszulage, Sonderunterstützung und Treugeld zum Ausdruck. Die Möglichkeit des Härteausgleichs weckte in den Behörden den Ehrgeiz, mit Analogien über den engeren Kreis der formal Dienstverpflichteten hinaus Gerechtigkeit herstellen zu wollen.74 Zu diesem Zweck schufen sie die Figur des "Gleichgestellten": Gleichgestellt war eine Arbeitskraft, die nicht dienstverpflichtet war, auf ihren Arbeitsplatz aber dienstverpflichtet werden würde, wenn sie ihn nicht schon hätte. Mit der Anerkennung als Gleichgestellter war der Anspruch auf die Zulagen der Dienstverpflichtung verbunden.75 Auch auf Arbeitskräfte, die aus Räumungsgebieten, aus amtlich stillgelegten Betrieben oder sogenannten "Auskämmungsaktionen" stammten, wurden das Zuschlagssystem übertragen.
Die Verweigerung der Dienstpflichtleistung, galt nicht nur als Verletzung des neuen Arbeitsvertrags, sondern auch als strafrechtlicher Tatbestand.76 Allerdings wurde der Kampf an der inneren Front mit wenig Nachdruck geführt. Das lag zum einen am nationalsozialistischen Trauma des Ersten Weltkriegs und der Novemberrevolution, aus dem die Lehre gezogen wurde, die deutsche Bevölkerung während des Krieges möglichst wenig zu belasten. Zum anderen lag es an den widerstreitenden Interessen verschiedener Instanzen und Regionen. In einem symptomatischen Rundschreiben des Reichsarbeitsministers vom November 1941 wird deutlich, daß die allzeit arbeitskraftbedürftigen Arbeitsämter sogar Amtshilfe bei der Dienstflucht leisteten:

Wie mir berichtet wird, mehren sich in letzter Zeit die Fälle, daß Bauarbeiter, die unter Anwendung der Dienstpflichtverordnung bei Dringlichkeitsbauten in anderen Bezirken eingesetzt wurden, ohne Entpflichtung und unter Zurücklassung ihrer Arbeitspapiere in ihre Heimatbezirke zurückkehren. Vielfach erhalten die für die Baustellen zuständigen Arbeitsämter von der unberechtigten Arbeitsniederlegung erst dadurch Kenntnis, daß sich die Dienstverpflichteten von ihrer Heimat aus an ihre Betriebsführer, an die Bauleitungen oder an die für die Baustellen zuständigen Arbeitsämter wegen der Aushändigung der Arbeitspapiere wenden. Zum Teil geben die Dienstverpflichteten dabei an, daß sie bereits in ihrer Heimat andere Arbeit aufgenommen haben. [was ohne Arbeitsbuch gar nicht möglich sein dürfte; NG] Mehrfach haben sich sogar Heimat-Arbeitsämter mit der Bitte um Zusendung der Arbeitspapiere an die für die Baustellen zuständigen Arbeitsämter gewandt, obwohl ihnen bekannt sein mußte, daß eine ordnungsmäßige Entpflichtung der Arbeiter nicht erfolgt war.77

Anschließend wird in nüchternem Tonfall begründet, warum dienstflüchtige Arbeitskräfte an den Dienstort zurückzuführen seien. Trotz des eindeutigen Straftatbestands sollte dabei von den Strafbestimmungen nur "gegebenenfalls" Gebrauch gemacht werden.
Die Dienstpflichtverordnung war ein Instrument der Arbeitsämter zur Arbeitskräftezuteilung an vor allem privatwirtschaftliche Betriebe, die für staatspolitisch bedeutsam gehalten wurden. Die öffentliche Verwaltung hatte seit Ende 1938 mit der sogenannten Notdienstverordnung ein eigenes Instrument und konnte Reichsbewohner zur Bekämpfung von Notständen selbst dienstverpflichten.78
Eine besondere Konstruktion sinngemäßer Anwendung der Kräftebedarfsverordnung wählte der Beauftragte für den Vierjahresplan, Hermann Göring, beim Erlaß einer speziellen Dienstpflichtverordnung für die Landwirtschaft, der nicht oder nicht voll beschäftigte Landbewohner unterworfen wurden. Diese konnten nun von den Arbeitsämtern "auf begrenzte Zeit verpflichtet werden, sich dem für ihren Wohnsitz zuständigen Ortsbauernführer zum Einsatz in landwirtschaftlicher Arbeit gegen ortsüblichen Lohn zur Verfügung zu halten".79 Durch die Übertragung hoheitlicher Funktionen an lokale NS-Repräsentanten sollte sichergestellt werden, daß es "nicht um privatwirtschaftliche Interessen einzelner Bauern oder Landwirte, sondern um die Volksgemeinschaft" und darum ginge, "daß das deutsche Volk auch im weiteren Kriegsverlauf satt zu essen hat".80 Aufgrund ihrer dehnbaren Zumutbarkeitsklausel wurde die Verordnung sehr unterschiedlich gehandhabt.81 Grundsätzlich wurde Freiwilligkeit der Arbeitsleistung angestrebt, Arbeitsverweigerung wurde mit Dienstverpflichtung nach der Kräftebedarfsverordnung, Zwangsgeld, Strafanzeige, Entzug von Lebensmitteldeputaten und "Einschreiten der Geheimen Staatspolizei" geandet.82
Hitler sträubte sich lange Zeit gegen eine grundsätzliche Dienstverpflichtung von arbeitsfähigen Personen, da er weder für Frauenerwerbstätigkeit noch für unpopuläre Maßnahmen etwas übrig hatte. Angesichts des zunehmenden Arbeitskräftemangels sah er sich im Januar 1943 dann aber doch gezwungen, den Befehl zu einer umfassenden Mobilisierung brachliegender Arbeitskraftreserven zu geben.83 Nach der darauf gründenden sogenannten Meldepflicht-Verordnung des Generalbevollmächtigten für den Arbeitseinsatz, Fritz Sauckel, mußten sich alle nichterwerbstätigen Deutschen, die nicht unter eine der zahlreichen Ausnahmeklauseln fielen, bei den Arbeitsämtern zum Arbeitseinsatz melden.84 Bis Juni 1943 kamen 3,6 Mio. Meldungen zusammen, die meisten von Frauen. Insgesamt konnten 1,4 Mio. Arbeitskräfte neu eingesetzt werden, zu einem nicht geringen Teil jedoch nur halbtags. Bis zum November kam es zu einem beträchtlichen Schwund unter den neuen Arbeitskräften: 500 000 hatten sich mit ärztlichen Attesten wieder aus dem Arbeitsleben verabschiedet.85 Die wie erwartet unpopuläre Aktion war insgesamt ein Fehlschlag. Im Sommer 1944 wurde die Meldepflichtverordnung zur innerdeutschen Arbeitskräftemobilisierung nochmals in mehreren Etappen ausgeweitet, allerdings ohne größeren Erfolg.

Zusammenfassung

Es gibt zwei Gründe, Mitglieder der staatlichen Gemeinschaft zu Diensten zu verpflichten: ideologische und pragmatische. Bei den Nationalsozialisten spielten beide eine Rolle.
In den ersten drei Jahren ihrer Herrschaft dienten der Arbeitsdienst und die Landhilfe auch ideologischen Zielen, in erster Linie aber der Entlastung des Arbeitsmarktes. Die Freiwilligkeit der Teilnahme wurde in der Praxis häufig durch Druck oder sogar Zwang in Frage gestellt.
Mit der Verbesserung der Arbeitsmarktlage gewann die ideologische Funktion des Dienstes an der Volksgemeinschaft an Gewicht. Die Pflichtdienste, die jetzt eingeführt wurden, konnten in einem bewußten Abstand zum regulären Arbeitsmarkt geschaffen werden. Die Reichsarbeitsdienstpflicht wurde verbindlich und die zwischenzeitlich beinahe eingeschlafene Landhilfe wurde in der Form des Haus- oder landwirtschaftlichen Pflichtjahrs für junge Frauen wiederbelebt. Die Pflichtdienste stammen aus einer Zeit in der es Arbeitskräfte im Überfluß gab und sie hatten eher den Charakter von Drill und Beschäftigungstherapie &173; die Produktivität spielte eine untergeordnete Rolle. Damit wurden diese Dienste unter veränderten Bedingungen zu einem Hemmnis für eine pragmatische Arbeitsmarktlenkung.
Mit dem Kippen des Arbeitsmarktes hin zu einer Mangellage entstand Ende der dreißiger Jahre eine neue Situation. Den Nationalsozialisten erschien es nun erforderlich, die vorhandenen Arbeitskraftressourcen stärker auf kriegswichtige Bereiche zu konzentrieren. Für diese Aufgabe hatten sie seit 1934 ein umfassendes Instrumentarium aufgebaut, mit dem die Arbeitsämter sämtliche Bewegungen auf dem Arbeitsmarkt kontrollieren konnten, ohne dabei gänzlich in Dirigismus zu verfallen und individuelle Leistungen und Perspektiven vollständig zu blockieren. Dieses Instrumentarium &173; das an anderer Stelle eingehender zu behandeln wäre &173; war Teil einer eher abstrakten Ideologie, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber als "Arbeitsbeauftragte des Volkes" definierte, wie es Hitler auf dem Nürnberger Parteitag 1936 ausdrückte. Dahinter stand das Konzept der "Betriebsgemeinschaft", das mit dem sogenannten Arbeitsordnungsgesetz schon bald nach der nationalsozialistischen Machtübernahme kodifiziert worden war.86
Das Verständnis von Arbeit als Dienst an der Volksgemeinschaft und die geschaffenen Steuerungsmittel reichten in der Praxis nicht immer aus, insbesondere nicht für große und eilige Sonderprojekt, die als staatspolitisch wichtig angesehen wurden. Für konkrete Fälle wurde deshalb die Dienstpflicht geschaffen. Die Dienstpflicht war aber nicht ideologisch begründet, sondern entsprang reinem Pragmatismus. Aus diesem Grunde blieb der Blick für ihre Problematik erhalten, und sie wurde mit vergleichsweiser Zurückhaltung angewandt. Möglich war das nur deshalb, weil die pragmatischen Zwänge, die die Umsetzung der Kriegsideologie der Nationalsozialisten schuf, zulasten der eroberten Gebiete und Bevölkerungen abgewälzt wurden.
Das Fazit: Sowohl aus ideologischen als auch aus pragmatischen Gründen kam es im Nationalsozialismus zu einer zunehmenden Ausbreitung des Dienstprinzips. Das gilt für die zunehmende Ausbreitung von Diensten im engeren Sinne, wie auch für die Durchdringung der Gesellschaft mit dem Dienstgedanken und die Expansion von Diensten nach außen. Rechte leiteten sich grundsätzlich nur aus erfüllten Pflichten ab, und die Pflichten nahmen einen immer größeren Umfang an. Allenfalls aus pragmatischen Gründen erlegte sich der Nationalsozialismus Grenzen der Dienstbarmachung des Individuums für eine falsch verstandene Gemeinschaft auf.

Literaturverzeichnis

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Fußnoten

1. Norbert Götz: Communication and Instrumentalization: On a Theory of Sustainable Development of Collective Identities. Berlin: Humboldt-Universität, 1997 (= Arbeitspapiere "Gemeinschaften"; 5).

2. Mit dem Zusammenhang von kollektiven Identitäten und Recht beschäftigt sich die internationale Collective Identity Research Group (CIRG) (Oslo, Stockholm, Bergen, Florenz, Berlin).

3. Hans Mommsen: "Der Nationalsozialismus: Kumulative Radikalisierung und Selbstzerstörung des Regimes." In: Meyers Enzyklopädisches Lexikon. Bd. 16. Mannheim u.a.: Bibliographisches Institut, 1976, 785&173;790.

4. Vgl. insbesondere das wegweisende "Gesetz zur Regelung des Arbeitseinsatzes" vom 15.5.1934. In: Reichsgesetzblatt [im folgenden RGBl.] I, 381&173;382, sowie den Runderlaß des Reichsarbeitsministers vom 12.1.1942, in dem die amtliche Verwendung des Begriffs "Arbeitsmarkt" untersagt wird; Reichsarbeitsblatt [im folgenden RABl.] II, 41.

5. "Gesetz über die Einführung eines Arbeitsbuches" vom 26.2.1935. In: RGBl. I, 311.

6. "Verordnung zur Sicherstellung des Kräftebedarfs für Aufgaben von besonderer staatspolitischer Bedeutung" vom 13.2.1939. In: RGBl. I, 206&173;207; "Verordnung über die Beschränkung des Arbeitsplatzwechsels" vom 1.9.1939. In: RGBl. I, 1685&173;1686.

7. Preller, Ludwig: "Totale Lenkung des Arbeitseinsatzes." In: Soziale Praxis 48 (1939), Sp. 414.

8. Bruno Rauecker. "Arbeitswissenschaft im Dienste der Volksgemeinschaft". In: NS-Sozialpolitik 1 (1933:34), 235.

9. Wolfgang Siebert: Die deutsche Arbeitsverfassung. Hamburg: Hanseatische Verlagsanstalt, 1942, 31.

10. Siebert 1942, 68f.

11. "Zweite Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen" vom 5.6.1931. In: RGBl. I, 295.

12. Für detailliertere Informationen s.: Henning Köhler: Arbeitsdienst in Deutschland: Pläne und Verwirklichungsformen bis zur Einführung der Arbeitsdienstpflicht im Jahre 1935. Berlin: Duncker & Humblot, 1967.

13. S. die einschlägigen Statistik-Beilagen zum RABl.

14. S. Köhler 1967.

15. Wiedergegeben in: Max Domarus (Hg.): Hitler: Reden und Proklamationen 1932&173;1945. München: Süddeutscher Verlag, 1965, 193.

16. Wiedergegeben in: Domarus 1965, 262.

17. Vgl. Konrad Repgen und Hans Booms (Hg.): Akten der Reichskanzlei: Die Regierung Hitler, Teil I: 1933/34. 2 Bde. Boppard: Boldt, 1983, 559, Anm. 7 (im folgenden zitiert als AdR).

18. S. etwa die Schreiben Hierls v. 9.8.1933 und 26.8.1933 in AdR, 709&173;713 und 718&173;721.

19. S. RABl. I, 125.

20. Alfred Krüger. "Arbeitsdienst und neue Gesellschaftsordnung." In: NS-Sozialpolitik 2 (1934/35), 40.

2121. Erlaß zur Landhilfe vom 3.3.1933, RABl. I, 77&173;78.

22. Sechster Bericht der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung für die Zeit vom 1. April 1933 bis zum 31. März 1934. Beilage zum RABl. (1935:4), 20f.

23. Antonie Palme: "Landhilfe &173; ein neuer Weg in der Sozialpolitik." In: NS-Sozialpolitik 1 (1933/34), 284.

24. Sechster Bericht 1933/34. 1935:20. Else Lüders: "Die Dienstpflicht der Frau." In: Soziale Praxis 47 (1938), Sp. 1354.

25. S. zu den Teilnehmer- und Teilnehmerinnen-Zahlen die einschlägigen Statistik-Beilagen zum RABl.

26. Deutschland-Berichte der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (Sopade). 1&173;7 1934&173;1940. Neudruck. Salzhausen: Nettelbeck, 1980 1936&173;359 (im folgenden zitiert als SOPADE).

27. SOPADE 1934, 225f.

28. Erlaß zur "Landhilfe" vom 7.5.1934. In: RABl. I, 120&173;122.

29. "Anordnung über die Verteilung von Arbeitskräften" vom 28.8.1934. In: RABl. I, 202&173;204.

30. Siebter Bericht der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung für die Zeit vom 1. April 1934 bis zum 31. März 1935. Beilage zum RABl. (1935:35), 17.

31. SOPADE 1934, 640.

32. "Gesetz für den Aufbau der Wehrmacht" vom 16.3.1935. In: RGBl. I, 375; "Wehrgesetz" vom 21.5.1935. In: RGBl. I, 609&173;614.

33. "Luftschutzgesetz" vom 26.6.1935. In: RGBl. I, 827f.

34. "Reichsarbeitsdienstgesetz" vom 26.6.1935. In: RGBl. I, 769&173;771.

35. "Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Dauer der Dienstzeit und die Särke des Reichsarbeitsdienstes" vom 27.6.1935. In: RGBl. I, 772; "Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Dauer der Dienstzeit des Reichsarbeitsdienstes und die Stärke des Reichsarbeitsdienstes für die weibliche Jugend" vom 26.9.1936. In: RGBl. I, 747.

36. Aufgrund des Geburteneinbruchs im Deutschen Reich während des Ersten Weltkriegs umfaßten die Jahrgänge 1916 nur 355 000 männliche Mitglieder, 1917 umfaßte 318 000, 1918 umfaßte 333 000 und 1919 495 000. Erst 1920 wurden mit 651 000 vergleichsweise normale Zahlen erreicht (Statistisches Jahrbuch für das Deutsche Reich 57 (1938), 20.)

3737. Konstantin Hierl: "Arbeitsdienst." In: Soziale Arbeit und Gemeinschaft: Ein Beitrag zur III. Internationalen Konferenz für soziale Arbeit. London 1936. Hermann Althaus (Hg.). Karlsruhe: Braun, 1936, 91.

38. Alfred Krüger: "Arbeit schafft Kapital: Die Tat des Arbeitsdienstes." In: Monatshefte für NS-Sozialpolitik 2 (1934/35), 358.

39. SOPADE 1937, 1492.

40. "Reichsarbeitsdienst." In: Meyers Lexikon. Bd. 9. 8. Aufl. Leipzig: Bibliographisches Institut, 1942, Sp. 190.

41. SOPADE 1937, 187.

42. Der Parteitag der Arbeit vom 6. bis 13. September 1937. Offizieller Bericht über den Verlauf des Reichsparteitages mit sämtlichen Kongreßreden. München: Eher, 1938, 93.

43. SOPADE 1937, 1634.

44. SOPADE 1938, 481f.

45. Hierl 1936, 96.

46. Vgl. die Passagen in SOPADE, die unter dem Stichwort "Reichsarbeitsdienst" aufgeführt sind.

47. Will Decker: "Arbeitsdienst und Nationalpolitische Erziehung." In: Volk im Werden 2 (1934), 24.

48. Parteitag der Arbeit 1937. 1938, 86&173;89.

49. Parteitag der Arbeit 1937. 1938, 91.

50. "Anordnung zur Durchführung des Vierjahresplans über den verstärkten Einsatz von weiblichen Arbeitskräften in der Land- und Hauswirtschaft" vom 15.2.1938. In: RABl. I, 46.

51. Lüders 1938, Sp. 1355.

52. "Durchführungsverordnung zur Anordnung zur Durchführung des Vierjahresplans über den verstärkten Einsatz von weiblichen Arbeitskräften in der Land- und Hauswirtschaft" vom 16.2.1938. In: RABl. I, 46.

53. "Durchführungsanordnung zur Anordnung über den verstärkten Einsatz von weiblichen Arbeitskräften in der Land- und Hauswirtschaft" vom 23.12.1938. In: RABl. I, 1939, 48.

54. Erna Hamann: "Der Härtefall im Pflichtjahr für Mädchen." In: Soziale Praxis 47 (1938), 925.

55. "Weibliches Pflichjahr". In: Monatshefte für NS-Sozialpolitik 5 (1938), 112.

56. "Umfassendes Pflichtjahr." In: Soziale Praxis 48 (1939), Sp.83.

57. "Zweite Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Hitler-Jugend (Jugenddienstverordnung)" vom 25.3.1939. In: RGBl. I, 710.

58. Alfred Krüger: "Arbeitsdienst als umfassende Erziehungsmacht." In: Volk im Werden 3 (1935), 280; Lüders 1938, Sp. 1351.

59. "Verordnung über die Durchführung der Reichsarbeitsdienstpflicht für die weibliche Jugend" vom 4.9.1939. In: RGBl. I, 1693; "Erlaß des Führers und Reichskanzlers über den weiteren Kriegseinsatz des Reichsarbeitsdienstes für die weibliche Jugend" vom 29.7.1941. In: RGBl. I, 463f.

60. Dörte Winkler: Frauenarbeit im 'Dritten Reich'. Hamburg: Hoffmann und Campe, 1977, 132.

61. Ibid., 89; der Begriff der "Drohne": SOPADE 1939, 752; vgl. auch die Hitler-Rede vom 10.12.1940: "als Drohne in dieser Volksgemeinschaft leben, das müssen wir allmählich unmöglich machen" (abgedruckt in: Philipp Bouhler (Hg.): Der großdeutsche Freiheitskampf: Reden Adolf Hitlers. Bd. 1&173;2. 2. Aufl. München: Eher, 1943, 346).

62. L. Fischer: "Frauenarbeitsdienst und soziale Arbeit." In: NS-Sozialpolitik 2, 1934/35, 119f.

63. "Erlaß des Führers und Reichskanzlers über den weiteren Kriegseinsatz des Reichsarbeitsdienstes für die weibliche Jugend" vom 29.7.1941. In: RGBl. I, 463f.

64. Winkler 1977, 131f.

65. "Verordnung zur Sicherstellung des Kräftebedarfs für Aufgaben von besonderer staatspolitischer Bedeutung" vom 22.6.1938. In: RGBl. I, 652.

66. Krüger 1935:278.

67. "Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat" vom 1.12.1933. In: RGBl. I, 1016.

68. Z.B.: "Das Amt für Arbeitseinsatz in der DAF." In: Monatshefte für NS-Sozialpolitik 7 (1940), 226.

69. "Verordnung zur Sicherstellung des Kräftebedarfs für Aufgaben von besonderer staatspolitischer Bedeutung" vom 13.2.1939. In: RGBl. I, 206&173;207.

70. Timothy W. Mason: Arbeiterklasse und Volksgemeinschaft: Dokumente und Materialien zur deutschen Arbeiterpolitik 1936&173;1939. Opladen: Westdeutscher Verlag, 1975, 736f (Dok 127); Hilde Kammer u. Elisabeth Bartsch: Nationalsozialismus: Begriffe aus der Zeit der Gewaltherrschaft 1933&173;1945. Reinbek: Rowohlt, 1992, 50.

71. Heinz Boberach (Hg.): Meldungen aus dem Reich: Die geheimen Lageberichte des Sicherheitsdienstes der SS 1938&173;1945. Bd. 2. Herrsching: Pawlak, 1984, 200.

72. Vgl. die Meldungen aus dem Reich unter dem Stichwort Dienstpflicht.

73. S. die einschlägigen Diskussionen in den Zeitschriften Soziale Praxis und Monatshefte für NS-Sozialpolitik. Dabei wurde der mit der Dienstpflicht vollzogene "stärkste staatliche Eingriff in die Freiheit der beruflichen Betätigung des Einzelnen" (so: Friedrich Syrup: "Der Arbeitseinsatz als Aufgabe der Staatspolitik." In: Monatshefte für NS-Sozialpolitik 6 (1939), 8.) zumeist herausgestellt. Wie elastisch eine derart betuliche Position sein konnte, zeigt die später getroffene Aussage von Friedrich Syrup: "Man tut gut daran, sich immer wieder vor Augen zu halten, daß der Nationalsozialismus zunächst ein Sozialismus der Pflichten und erst im Rahmen der erfüllten Pflichten auch ein Sozialismus entsprechender Rechte ist. Die Dienstverpflichtung ist deshalb keine Beschränkung der Freizügigkeit, sondern höchster Einsatz im Lebenskampf unseres Volkes. Sie tritt im Kriege als wirtschaftlicher Gestellungsbefehl gleichberechtigt neben dem militärischen Gestellungsbefehl." (Der Vierjahresplan 1941, 743, zit. nach Siebert 1942, 90, Anm 3).

74. In der programmatischen "Anordnung Nr. 3 des Generalbevollmächtigten für den Arbeitseinsatz [Fritz Sauckel, NG] über die Betreuung der schaffenden deutschen Männer und Frauen" vom 29.4.1942 heißt es in diesem Sinne: "Die seelischen Spannungen einer Kriegszeit ebenso wie die durch die heutige Kriegslage natürlicherweise bedingten Schwierigkeiten in der Ernährung und tägliche Bedarfsdeckung an Lebensgütern können nur dadurch gemeistert werden, daß das allgemeine Vertrauen auf eine umfassende Fürsorge und möglichst vollkommene Gerechtigkeit aufs höchste gesteigert wird." (RABl. I, 272f).

75. "Erlaß über Trennungszuschlag und Sonderunterstützung für Personen, die eine staatspolitisch wichtige Arbeit ausüben" vom 8.11.1939. In: RABl. I, 512f.

76. Fr. Sitzler: "Sicherstellung der Arbeitskräfte für staatspolitisch bedeutsame Aufgaben". In: Soziale Praxis 47 (1938), Sp.795.

77. Rundschreiben an die Landesarbeitsämter und Arbeitsämter zur "Sicherstellung des Kräftebedarfs für Aufgaben von besonderer staatspolitischer Bedeutung; hier: Unberechtigte Abwanderung von Dienstverpflichteten" vom 14.11.1940. In: RABl. I, 615.

78. "DritteVerordnung zur Sicherstellung des Kräftebedarfs für Aufgaben von besonderer staatspolitischer Bedeutung (Notdienstverordnung)" vom 15.10.1938. In: RGBl. I, 1441.

79. "Verordnung über den Einsatz zusätzlicher Arbeitskräfte für die Ernährungssicherung des Deutschen Volkes" vom 7.3.1942. In: RGBl. I, 105.

80. Kurt Haussmann: "Verstärkter Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft." In: Monatshefte für NS-Sozialpolitik 9 (1942), 60.

81. Winkler 1977, 116.

82. "Durchführungserlaß zum Einsatz zusätzlicher Arbeitskräfte für die Ernährungssicherung des Deutschen Volkes" vom 12.3.1942. In: RABl. I, 134&173;137.

83. "Erlaß des Führers über den umfassenden Einsatz von Männern und Frauen für Aufgaben der Reichsverteidigung" vom 13.1.1943. nicht veröffentlicht, Bundesarchiv Koblenz R 43 II/662, Bl. 3ff.

84. "Verordnung über die Meldung von Männern und Frauen für Aufgaben der Reichsverteidigung" vom 27.1.1943. In: RGBl. I, 67

85. Alle Zahlen: Walter Naasner: Neue Machtzentren in der deutschen Kriegswirtschaft 1942&173;1945: Die Wirtschaftsorganisation der SS, das Amt des Generalbevollmächtigten für den Arbeittseinsatz und das Reichsministerium für Bewaffnung und Munition/ Reichsministerium für Rüstung und Kriegsproduktion im nationalsozialistischen Herrschaftssystem. Boppard: Boldt, 1994, 63.

86. "Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit" (AOG) vom 20.1.1934. In: RGBl. I, 45&173;56. Nach der Vorstellung des Autors des Gesetzes, Werner Mansfeld, war das Konzept der Betriebsgemeinschaft allerdings mit mehr Selbstverantwortung der Betriebsebene und weniger staatlichen Eingriffen verbunden als in der Praxis umgesetzt wurde, vgl. Werner Mansfeld: "Um die Zukunft des deutschen Arbeitsrechts." In: Deutsches Arbeitsrecht 10 (1942), 117&173;122.


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